Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
24.04.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 225/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1224.04.197430.09.2003 BGBl. Nr. 225/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.04.1974BGBl. Nr. 225/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 13, Absatz 6,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 13, Absatz 7,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der über den Stoff dieser Prüfungen abgehaltenen Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
    3. Litera c
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
    4. Litera d
      die gültige Inskription und den Abschluß der vorgesehenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik;
    5. Litera e
      in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ überdies die Approbation der Diplomarbeit, sofern diese Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ setzt überdies voraus:
    1. Litera a
      die positive Beurteilung von Lehrveranstaltungen aus:
      1. Sub-Litera, a, a
        dem zweiten gewählten Instrument,
      2. Sub-Litera, b, b
        Ensembleleitung,
      3. Sub-Litera, c, c
        Chorleitung;
    2. Litera b
      sofern die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 9, Absatz 4,),
      1. Sub-Litera, a, a
        welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch oder musiktheoretisch und musikphilosophisch vertiefen;
      2. Sub-Litera, b, b
        welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer oder musiktheoretischer Weise erfassen. Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ setzt voraus die positive Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus:
    1. Litera a
      Aufführungspraxis,
    2. Litera b
      Literaturspiel (erstes Instrument),
    3. Litera c
      Literaturspiel (zweites Instrument).
  5. Absatz 5,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung in den Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ setzt überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus dem Fach „Pädagogik“ (Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten) voraus.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119763

Alte Dokumentnummer

N7197433439L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/225/P12/NOR12119763