Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
24.04.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 225/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1524.04.197430.09.2003 BGBl. Nr. 225/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.04.1974BGBl. Nr. 225/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. Abschnitt

Verleihung eines Diplomgrades

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,An Absolventen von die Kombination der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ mit einer anderen Studienrichtung der Lehramtsstudien umfassenden Diplomstudien ist der akademische Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister artium“, abgekürzt „Mag. art.“ zu verleihen, wenn die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde.
  2. Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Hochschule, an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
  3. Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Absolventen der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Studienrichtungen sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119766

Alte Dokumentnummer

N7197433442L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/225/P15/NOR12119766