Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.04.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 225/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.04.197430.09.2003 BGBl. Nr. 225/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.04.1974BGBl. Nr. 225/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder zweite Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium zu kombinieren; es ist außerdem mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
  2. Absatz 2,Das Studium der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ kann nur als zweite Studienrichtung mit dem Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erster Studienrichtung kombiniert werden; es ist außerdem mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
  3. Absatz 3,Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen im entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Als Wahlfächer kommen nur solche in Betracht, die in sinnvoller Beziehung zu den Erfordernissen der künstlerischen und wissenschaftlichen Berufsvorbildung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119753

Alte Dokumentnummer

N7197433429L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/225/P2/NOR12119753