Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
03.07.1975 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 503.07.197530.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 54 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den kombinierten Studienrichtungen in jedem Semester insgesamt mindestens zehn zu betragen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt mindestens 24 Wochenstunden aus den im Absatz 4, genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den kombinierten Studienrichtungen in jedem Semester insgesamt mindestens zehn zu betragen.
  3. Absatz 3,Während des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Theorie und Geschichte der Musik .............       24 - 32

  b) Künstlerische Fertigkeiten ...................       22 - 34

  c) Fachdidaktische einschließlich

     schulpraktischer Lehrveranstaltungen .........        4 - 8

Durch die Studienpläne kann außerdem die Inskription von

Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“  im Ausmaß von

höchstens vier Wochenstunden im Rahmen der in der Studienordnung für

die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für die allgemeine

pädagogische Ausbildung vorgesehenen Stundenzahl vorgeschrieben

werden.

  (4) Während des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung

„Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“  sind aus

folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Erstes Instrument ............................           8

  b) Zweites Instrument ...........................           8

  c) Fachdidaktische einschließlich

     schulpraktischer Lehrveranstaltungen .........        8 - 10

Durch die Studienpläne kann außerdem die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ im Ausmaß von höchstens vier Wochenstunden im Rahmen der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für die allgemeine pädagogische Ausbildung vorgesehenen Stundenzahl vorgeschrieben werden.

  1. Absatz 5,Im Falle der Kombination der Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ darf von den Studienplänen jedoch nur die Inskription von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Wochenstunden gemäß Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz vorgeschrieben werden.
  2. Absatz 6,Die in Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119756

Alte Dokumentnummer

N7197433432L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/225/P5/NOR12119756