Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
03.07.1975 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 903.07.197530.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienrichtung „Musikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  2. Absatz 2,Die Zahl der aus den kombinierten Studien einschließlich des auf Grund der Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums, inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.
  3. Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Theorie und Geschichte der Musik .............        8 - 30

  b) Erstes gewähltes Instrument ..................        5 - 10

  c) Gesang .......................................        3 - 6

  d) Fachdidaktische einschließlich

     schulpraktischer Lehrveranstaltungen .........        8 - 10

  e) Lehrveranstaltungen aus:

     aa) Zweites gewähltes Instrument .............        4 - 6

     bb) Ensembleleitung ..........................        4 - 8

     cc) Chorleitung ..............................        4 - 8

Die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ hat nach den Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten zu erfolgen, das zwölfwöchige Schulpraktikum ist nach deren Bestimmungen zu absolvieren. Sofern Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden anzurechnen.

  1. Absatz 4,Wurde die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Absatz 3, genannten Pflichtfächern im zweiten Studienabschnitt zu inskribieren:
    1. Litera a
      Zusätzliche Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden aus den im Absatz 3, Litera a bis e genannten Fächern;
    2. Litera b
      Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
  2. Absatz 5,Sofern im ersten Studienabschnitt gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden auf die im Absatz eins, genannte Stundenzahl anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119760

Alte Dokumentnummer

N7197433436L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/225/P9/NOR12119760