Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienrichtung „Musikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)“
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.In der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(2)Absatz 2,Die Zahl der aus den kombinierten Studien einschließlich des auf Grund der Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums, inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(3)Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theorie und Geschichte der Musik ............. 8 - 30
b) Erstes gewähltes Instrument .................. 5 - 10
c) Gesang ....................................... 3 - 6
d) Fachdidaktische einschließlich
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 8 - 10
e) Lehrveranstaltungen aus:
aa) Zweites gewähltes Instrument ............. 4 - 6
bb) Ensembleleitung .......................... 4 - 8
cc) Chorleitung .............................. 4 - 8
Die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ hat nach den Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten zu erfolgen, das zwölfwöchige Schulpraktikum ist nach deren Bestimmungen zu absolvieren. Sofern Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden anzurechnen.Die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ hat nach den Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten zu erfolgen, das zwölfwöchige Schulpraktikum ist nach deren Bestimmungen zu absolvieren. Sofern Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden anzurechnen.
(4)Absatz 4,Wurde die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern im zweiten Studienabschnitt zu inskribieren:Wurde die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Absatz 3, genannten Pflichtfächern im zweiten Studienabschnitt zu inskribieren:
Zusätzliche Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden aus den im Abs. 3 lit. a bis e genannten Fächern;Zusätzliche Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden aus den im Absatz 3, Litera a bis e genannten Fächern;
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 3 lit. b gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(5)Absatz 5,Sofern im ersten Studienabschnitt gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden auf die im Abs. 1 genannte Stundenzahl anzurechnen.Sofern im ersten Studienabschnitt gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden auf die im Absatz eins, genannte Stundenzahl anzurechnen.