Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
24.08.1974 bis 15.06.1978 — BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1024.08.197415.06.1978 BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.08.1974BGBl. Nr. 536/1974

Außerkrafttretensdatum

15.06.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 11, Absatz 3,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 11, Absatz 4,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
    3. Litera c
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus „Erste Hilfe“, „Hygiene der Leibesübungen“ und „Sonderturnen“. Die Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
    5. Litera e
      sofern der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 8, Absatz 6,),
      1. Ziffer eins
        welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
      2. Ziffer 2
        welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.
      Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
    6. Litera f
      die erfolgreiche Teilnahme an den praktischen und an den methodischen Übungen;
    7. Litera g
      die positive Beurteilung der Teilnahme an mindestens drei Seminaren, davon eines aus Fachdidaktik des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“;
    8. Litera h
      die Approbation der Diplomarbeit, sofern das Thema einem dem Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ angehörenden Fach entnommen ist.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen und aus dem Fach „Pädagogik“ (Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten) voraus.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119579

Alte Dokumentnummer

N7197411846I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/536/P10/NOR12119579