Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 11 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 4) gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 sinngemäß.Für die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 11, Absatz 3,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 11, Absatz 4,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus „Erste Hilfe“, „Hygiene der Leibesübungen“ und „Sonderturnen“. Die Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
sofern der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 6),sofern der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 8, Absatz 6,),
welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.
Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die erfolgreiche Teilnahme an den praktischen und an den methodischen Übungen;
die positive Beurteilung der Teilnahme an mindestens drei Seminaren, davon eines aus Fachdidaktik des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“;
die Approbation der Diplomarbeit, sofern das Thema einem dem Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ angehörenden Fach entnommen ist.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen und aus dem Fach „Pädagogik“ (Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten) voraus.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119579
Alte Dokumentnummer
N7197411846I