Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
24.08.1974 bis 15.06.1978 — BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1224.08.197415.06.1978 BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.08.1974BGBl. Nr. 536/1974

Außerkrafttretensdatum

15.06.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Verleihung des Diplomgrades

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,An die Absolventen des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“ zu verleihen, sofern dieser Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde. Auf Antrag ist der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ zu verleihen, wenn die Diplomarbeit überwiegend naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
  2. Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Hochschule (Fakultät), an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
  3. Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte(n) Studienrichtung(en) und der absolvierte Studienzweig (die absolvierten Studienzweige) sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Absolventen des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119581

Alte Dokumentnummer

N7197411848I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/536/P12/NOR12119581