Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Verleihung des Diplomgrades
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,An die Absolventen des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“ zu verleihen, sofern dieser Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde. Auf Antrag ist der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ zu verleihen, wenn die Diplomarbeit überwiegend naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
(2)Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Hochschule (Fakultät), an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte(n) Studienrichtung(en) und der absolvierte Studienzweig (die absolvierten Studienzweige) sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4,Absolventen des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119581
Alte Dokumentnummer
N7197411848I