Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Ausbildungsziel und Kombination
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der Höheren Schulen Bedacht zu nehmen.Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der Höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen, der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dienenden Studium und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren (§ 10 Abs. 2 bis 7 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen, der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dienenden Studium und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren (Paragraph 10, Absatz 2 bis 7 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
(3)Absatz 3,Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist in diesem Fall in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Die Wahl ist von der zuständigen akademischen Behörde zu bewilligen, wenn sie im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119571
Alte Dokumentnummer
N7197411838I