Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.08.1974 bis 15.06.1978 — BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.08.197415.06.1978 BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.08.1974BGBl. Nr. 536/1974

Außerkrafttretensdatum

15.06.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Ausbildungsziel und Kombination

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der Höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen, der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dienenden Studium und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren (Paragraph 10, Absatz 2 bis 7 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
  3. Absatz 3,Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist in diesem Fall in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Die Wahl ist von der zuständigen akademischen Behörde zu bewilligen, wenn sie im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119571

Alte Dokumentnummer

N7197411838I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/536/P2/NOR12119571