Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
24.08.1974 bis 15.06.1978 — BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 824.08.197415.06.1978 BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.08.1974BGBl. Nr. 536/1974

Außerkrafttretensdatum

15.06.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Im Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 50 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 45 Wochenstunden aus den in Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In dem Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 45 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 40 Wochenstunden aus den in Absatz 7, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien, einschließlich der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Didaktik der Leibesübungen ...................        4 -  6

  b) Trainingslehre ...............................             2

  c) Erste Hilfe ..................................             2

  d) Allgemeine Bewegungslehre ....................        2 -  4

  e) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet

     der Leibeserziehung, wie zum Beispiel:                2 -  5

       Geschichte der Leibesübungen

       Biologie der Leibesübungen

       Psychologie der Leibesübungen

       Soziologie der Leibesübungen

       Sonderturnen

  f) weitere Lehrveranstaltungen

     nach Wahl des ordentlichen Hörers aus den

     unter lit. a, b, d und e genannten Fächern

     oder anderen Spezialgebieten der

     Leibeserziehung ..............................        2 -  5

  g) Schulpraktische und methodische

     Lehrveranstaltungen aus Leibesübungen

     (vorbehaltlich der Durchführung des § 10

     Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche Studienrichtungen) ....            12

  h) weiterführende und vertiefende praktische

     Lehrveranstaltungen nach Wahl des

     ordentlichen Hörers aus den Grundfächern

     der Leibesübungen ............................             8

  i) nach Wahl des Kandidaten weiterführende

     praktische Übungen wie zum Beispiel:                       6

       Spiele

       Schwimmen

       Leichtathletik

       Schilauf

       Turnen

       Gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst

       Tennis

  1. Absatz 6,Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera e, zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
  2. Absatz 7,Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Didaktik der Leibesübungen ...................        4 -  6

  b) Trainingslehre ...............................             2

  c) Erste Hilfe ..................................             2

  d) Allgemeine Bewegungslehre ....................        2 -  4

  e) weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl des

     ordentlichen Hörers aus den unter lit. a, b

     und d genannten Fächern oder anderen

     Spezialgebieten der Leibeserziehung

     (Abs. 5 lit. e) ..............................             4

  f) schulpraktische und methodische

     Lehrveranstaltungen aus Leibesübungen

     (vorbehaltlich der Durchführung des § 10

     Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche Studienrichtungen) ....            12

  g) weiterführende und vertiefende praktische

     Lehrveranstaltungen nach Wahl des

     ordentlichen Hörers aus den Grundfächern

     der Leibesübungen ............................             8

  h) nach Wahl des Kandidaten weiterführende

     praktische Übungen wie zum Beispiel:                       4

       Spiele

       Schwimmen

       Leichtathletik

       Schilauf

       Turnen

       Gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst

       Tennis

  1. Absatz 8,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 5 und 6 oder 7 auf die im Absatz 2, oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119577

Alte Dokumentnummer

N7197411844I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/536/P8/NOR12119577