Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 11, Absatz 3,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 11, Absatz 4,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;
    3. Litera c
      die Inskription und den Abschluß der für die Prüfungsfächer im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;
    4. Litera d
      sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen
      1. Ziffer eins
        welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder
      2. Ziffer 2
        welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.
      Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
    5. Litera e
      die Approbation der Diplomprüfung, sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde und demnach das Thema einem dieser Studienrichtung angehörenden Fach entnommen wurde.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119593

Alte Dokumentnummer

N7197411926I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/561/P10/NOR12119593