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§ 3

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Studium der Studienrichtung Sprachwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Sprachwissenschaft einzuführen und seine Grundlage zu erarbeiten.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.
  4. Absatz 4,Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der Paragraphen 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Absatz eins, abgeschlossen werden.

    Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119586

Alte Dokumentnummer

N7197411919I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/561/P3/NOR12119586