Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Studium der Studienrichtung Sprachwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.Das Studium der Studienrichtung Sprachwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Sprachwissenschaft einzuführen und seine Grundlage zu erarbeiten.
(3)Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.
(4)Absatz 4,Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der Paragraphen 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Absatz eins, abgeschlossen werden.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1994,)
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119586
Alte Dokumentnummer
N7197411919I