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§ 5

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 28 Wochenstunden.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Grundprobleme der Sprachwissenschaft .........       10 - 15

  b) Grundzüge der Phonetik und Phonologie ........        4 - 6

  c) Einführung in die diachrone

     Sprachwissenschaft ...........................        5 - 10

  d) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

     ein Wahlfach (Abs. 3) ........................        4 - 6

  1. Absatz 3,Als Wahlfächer (Absatz 2, Litera d,) kommen alle Fächer philologischer Studienrichtungen sowie andere Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzen und für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
  2. Absatz 4,Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, AHStG).
  3. Absatz 5,Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt der erste Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (Paragraph 2, Absatz 2,), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 28 Wochenstunden.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119588

Alte Dokumentnummer

N7197411921I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/561/P5/NOR12119588