Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Sofern die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG).
  2. Absatz 2,Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 7,, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 18 Wochenstunden.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 14 Wochenstunden.
  4. Absatz 4,Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, AHStG).
  5. Absatz 5,Absolventen der ersten Diplomprüfung anderer im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Studienrichtungen sind nach Ablegung der Teilprüfung aus einem vom Kandidaten gewählten Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis c zum Studium des zweiten Studienabschnittes eines Studienzweiges dieser Studienrichtung als zweite Studienrichtung zuzulassen, soweit die absolvierte Ausbildung im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung als Einführung in das Studium des gewählten Studienzweiges geeignet ist.
  6. Absatz 6,Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:

     1. Nach Wahl des Kandidaten zwei Teilgebiete

        der Allgemeinen Sprachwissenschaft, .......          12

        wie zum Beispiel:

        Grammatiktheorie,

        Psycholinguistik,

        Semantik,

        Sprachtypologie;

     2. Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3

        vom Kandidaten zu wählen sind .............           6

  b) Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:

     1. Nach Wahl des Kandidaten zwei der

        folgenden Fächer: Übersetzungstheorie,

        Sprachdidaktik, Sprachnormung oder

        sonstige Anwendungsbereiche

        linguistischer Theorien ...................          12

     2. Zwei Fächer, die nach Maßgabe des

        § 5 Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind ..           6

  c) Im Studienzweig Indogermanistik:

     1. Vergleichende Grammatik des Altindischen ..        4 - 5

     2. nach Wahl des Kandidaten eines der

        folgenden Fächer:

        aa) Vergleichende Grammatik des

            Lateinischen

        bb) Vergleichende Grammatik des

            Griechischen

        cc) Vergleichende Grammatik des

            Germanischen ..........................        4 - 5

     3. ein weiteres Teilgebiet der

        Indogermanistik nach Wahl des Kandidaten ..        4 - 5

     4. ein Fach, das nach Maßgabe des § 5 Abs. 3

        vom Kandidaten zu wählen ist ..............        4 - 5

  1. Absatz 7,Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Absatz 6, genannten Fächern weitere Lehrveranstaltungen aus dem gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera d, gewählten Vorprüfungsfach im Ausmaß von vier Wochenstunden. Diese Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden.
  2. Absatz 8,Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:

     1. Nach Wahl des Kandidaten zwei Teilgebiete

        der Allgemeinen Sprachwissenschaft, .......          10

        wie zum Beispiel:

        Grammatiktheorie,

        Psycholinguistik,

        Semantik,

        Sprachtypologie;

     2. Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5

        Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind ......           4

  b) Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:

     1. Nach Wahl des Kandidaten zwei der

        folgenden Fächer: Übersetzungstheorie,

        Sprachdidaktik, Sprachnormung oder

        sonstige Anwendungsbereiche linguistischer

        Theorien ..................................          10

     2. Zwei Fächer, die nach Maßgabe des § 5

        Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind ......           4

  c) Im Studienzweig Indogermanistik:

     1. Vergleichende Grammatik des Altindischen ..        3 - 4

     2. nach Wahl des Kandidaten eines der

        folgenden Fächer:

        aa) Vergleichende Grammatik des

            Lateinischen

        bb) Vergleichende Grammatik des

            Griechischen

        cc) Vergleichende Grammatik des

            Germanischen ..........................        3 - 4

     3. ein weiteres Teilgebiet der

        Indogermanistik nach Wahl des Kandidaten ..        3 - 4

     4. ein Fach, das nach Maßgabe des § 5

        Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen ist .......        3 - 4

  1. Absatz 9,Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Absatz 6 und Absatz 8, genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen unter Berücksichtigung der Wahlfächer gemäß Absatz 8, Litera a, Ziffer 2,, Litera b, Ziffer 2 und Litera c, Ziffer 4, die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Sprachwissenschaft, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
  2. Absatz 10,Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt der zweite Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 14 Wochenstunden.
  3. Absatz 11,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1994,)

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119591

Alte Dokumentnummer

N7197411924I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/561/P8/NOR12119591