Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage B Z 2 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage B Ziffer 2, zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Vergleichende Physiogeographie;
Vergleichende Humangeographie (einschließlich Vergleichende Wirtschaftsgeographie);
Regionale Geographie Europas und Außereuropas;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 12 Abs. 7 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 12, Absatz 7, gewählten Freifächer.
(2)Absatz 2,Auf die Durchführung der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Prüfungsfach des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung auch die Fachdidaktik der Geographie und Wirtschaftskunde betreffen kann.Auf die Durchführung der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Prüfungsfach des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung auch die Fachdidaktik der Geographie und Wirtschaftskunde betreffen kann.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 8 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 sinngemäß.Für die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 9, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119733
Alte Dokumentnummer
N7197433409L