Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
11.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1711.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

11.09.1974BGBl. Nr. 562/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch sechs. Abschnitt

Erweiterungsstudien

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Studienzweige der Studienrichtungen Geographie können auch als Erweiterungsstudien (Paragraph 12, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
  2. Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
    1. Litera a
      der Ergänzung des Studienzweiges Geographie auf den Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
    2. Litera b
      der Ergänzung des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ auf den Studienzweig Geographie;
    3. Litera c
      der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung eines Studienzweiges der Studienrichtung Geographie nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
    4. Litera d
      der Ergänzung absolvierter Lehramtsstudien durch Absolvierung des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit den betreffenden Teilen der pädagogischen Ausbildung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
  3. Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, dieser Verordnung und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  5. Absatz 5,Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119735

Alte Dokumentnummer

N7197433411L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/562/P17/NOR12119735