Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
13.12.1975 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113.12.197530.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.12.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeines

Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Studienrichtung Geographie umfaßt folgende Studienzweige:
    1. Litera a
      Geographie,
    2. Litera b
      Raumforschung und Raumordnung,
    3. Litera c
      Kartographie,
    4. Litera d
      Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen).
  2. Absatz 2,Die Studienzweige „Geographie“ sowie „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, in Graz, in Innsbruck und in Salzburg einzurichten. Die genannten Studienzweige sind beginnend mit den beiden ersten Semestern im Studienjahr 1975/76 auch an der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt einzurichten. In den darauffolgenden Studienjahren sind jeweils die unmittelbar anschließenden weiteren Semester einzurichten. Die Studienzweige „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ sind an der Philosophischen Fakultät der Universität in Wien einzurichten.
  3. Absatz 3,Das Studium der im Absatz eins, Litera a bis c genannten Studienzweige ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem betreffenden Gebiet der Wissenschaften dient.
  4. Absatz 4,Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet der Geographie und Wirtschaftskunde dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119719

Alte Dokumentnummer

N7197433395L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/562/P1/NOR12119719