Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
13.12.1975
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeines
Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Studienrichtung Geographie umfaßt folgende Studienzweige:
Raumforschung und Raumordnung,
Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen).
(2)Absatz 2,Die Studienzweige „Geographie“ sowie „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, in Graz, in Innsbruck und in Salzburg einzurichten. Die genannten Studienzweige sind beginnend mit den beiden ersten Semestern im Studienjahr 1975/76 auch an der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt einzurichten. In den darauffolgenden Studienjahren sind jeweils die unmittelbar anschließenden weiteren Semester einzurichten. Die Studienzweige „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ sind an der Philosophischen Fakultät der Universität in Wien einzurichten.
(3)Absatz 3,Das Studium der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Studienzweige ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem betreffenden Gebiet der Wissenschaften dient.Das Studium der im Absatz eins, Litera a bis c genannten Studienzweige ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem betreffenden Gebiet der Wissenschaften dient.
(4)Absatz 4,Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet der Geographie und Wirtschaftskunde dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet der Geographie und Wirtschaftskunde dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119719
Alte Dokumentnummer
N7197433395L