Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Kombination
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Studium der im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten Studienzweige ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 5 Abs. 3 lit. g sowie § 8 Abs. 3 Z 1 lit. f und Z 2 lit. f) zu kombinieren.Das Studium der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis c genannten Studienzweige ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (Paragraph 5, Absatz 3, Litera g, sowie Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Litera f und Ziffer 2, Litera f,) zu kombinieren.
(2)Absatz 2,Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination zulässig ist, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3)Absatz 3,Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatz 2, in einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119720
Alte Dokumentnummer
N7197433396L