Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.09.1974BGBl. Nr. 562/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Kombination

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Studium der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis c genannten Studienzweige ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (Paragraph 5, Absatz 3, Litera g, sowie Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Litera f und Ziffer 2, Litera f,) zu kombinieren.
  2. Absatz 2,Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination zulässig ist, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
  3. Absatz 3,Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatz 2, in einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.

Schlagworte

Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119720

Alte Dokumentnummer

N7197433396L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/562/P2/NOR12119720