Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.09.1974BGBl. Nr. 562/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Studium der Studienzweige der Studienrichtung Geographie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (Paragraph 9,) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 5 und 6 die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite fünf Semester.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Geographie einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.
  4. Absatz 4,Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der Paragraphen 7 und 15 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Absatz eins und 2 abgeschlossen werden.
  5. Absatz 5,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
  6. Absatz 6,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (Paragraph 2, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  8. Absatz 8,Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren und sich den Studienzielen (Paragraph eins, Absatz 2, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen (Paragraph 5, Absatz 4, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119721

Alte Dokumentnummer

N7197433397L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/562/P3/NOR12119721