Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
17.06.1987 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 517.06.198730.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.06.1987

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In den Studienzweigen „Geographie“ sowie „Raumforschung und Raumordnung“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 84 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 76 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Im Studienzweig „Kartographie“ sind im ersten Studienabschnitt 86 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 78 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Im ersten Studienabschnitt des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind insgesamt 49 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 41 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  3. Absatz 3,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
    1. Ziffer eins
      Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“
    sowie „Kartographie“:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Allgemeine Physiogeographie (einschließlich

     Landschaftsökologie)..........................        21

  b) Allgemeine Humangeographie ...................        20

  c) Kartenkunde, Kartenaufnahme ..................         9

     im Studienzweig „ Kartographie“  jedoch .....        11

  d) Regionale Geographie Österreichs und

     Mitteleuropas ................................         4

  e) Statistische Methoden für Geographen .........         6

  f) Theorie und Methodenlehre der Geographie .....         4

  g) nach Wahl des ordentlichen Hörers drei der

     folgenden Fächer:

     aa) Wirtschaftskunde

     bb) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und

         Volkswirtschaftspolitik

     cc) Wirtschaftsgeographie

     dd) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

     ee) Grundzüge der Soziologie und empirischen

         Sozialforschung

     ff) Thematische Kartographie

     gg) Luftbildinterpretation

     hh) Allgemeine Geologie

     ii) Hydrogeographie

     jj) Meteorologie und Klimatologie

     oder ein weiteres Fach, dessen Studium das

     Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf

     wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den

     Fortschritt der Wissenschaften oder auf die

     Erfordernisse der wissenschaftlichen

     Berufsvorbildungen sinnvoll ergänzt ..........         12

  2. Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an

     höheren Schulen)“ :

                                                          Zahl der

                   Name des Faches                     Wochenstunden

    a) Allgemeine Physiogeographie (einschließlich

       Landschaftsökologie) .........................         14

    b) Allgemeine Humangeographie (einschließlich

       Wirtschaftsgeographie) .......................         12

    c) Kartenkunde und Schulkartogeographie .........          5

    d) Regionale Geographie Österreichs und

       Mitteleuropas ................................          4

    e) Einführung in die Wirtschaftskunde ...........          6

Bei den Lehrveranstaltungen gemäß Litera a, b und d sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den Lehrveranstaltungen gemäß Litera e, sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.
  1. Absatz 4,Als Wahlfächer (Absatz 3, Ziffer eins, Litera g,) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
  2. Absatz 5,Die im Paragraph 8, Absatz 6, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 10, Absatz 2, Litera e und Paragraph 14, Absatz 2, Litera e,) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 6,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 3 und 5 auf die in Absatz eins, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119723

Alte Dokumentnummer

N7197433399L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/562/P5/NOR12119723