Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
20.12.1975 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 820.12.197530.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.12.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, si nd im zweiten Studienabschnitt

im Studienzweig „Geographie“ insgesamt 80 bis 85 Wochenstunden, im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ insgesamt

89 Wochenstunden,

im Studienzweig „Kartographie“ insgesamt 81 bis 83 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen,

im Studienzweig „Geographie“ 70 bis 75 Wochenstunden, im Studienzweig „ Raumforschung und Raumordnung“

79 Wochenstunden,

im Studienzweig „Kartographie“ 69 bis 73 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.

  1. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 5, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
    1. Ziffer eins
      Im Studienzweig „Geographie“:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Vergleichende Physiogeographie ...............      6 bis 10

  b) Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie ...     13 bis 17

  c) Vergleichende Wirtschaftsgeographie ..........      4 bis  8

  d) Thematische Kartographie .....................      5 bis  9

  e) Regionale Geographie Europas und eines

     außereuropäischen Großraumes .................      8 bis 12

  f) nach Wahl des Kandidaten entweder ein

     Teilgebiet aus den folgenden Fächern: ........     26 bis 35

     aa) Physiogeographie,

     bb) Humangeographie,

     cc) Großraumforschung oder zwei weitere

         Wahlfächer im Sinne des § 6 Abs. 3 des

         Bundesgesetzes über

         geisteswissenschaftliche und

         naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

     Das in lit. d genannte Prüfungsfach kann schon

     im ersten Studienabschnitt absolviert werden.

     In diesem Fall gilt es als weiteres Prüfungsfach

     der ersten Diplomprüfung.

  2. Im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ :

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Theorie und Geschichte der Raumordnung und

     Raumplanung ..................................          4

  b) Geographische Methoden der Raumforschung und

     Raumordnung ..................................          5

  c) Raumordnungsprobleme im städtischen und

     ländlichen Raum ..............................         28

  d) Mathematisch-statistische Methoden der

     Regionalforschung ............................          6

  e) Grundprinzipien und Techniken der

     Raumforschung und Raumordnung ................         12

  f) nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden

     Fächer: ......................................         12

     aa) Vergleichende Geomorphologie und

         Landschaftsökologie;

     bb) Vergleichende Kultur- und

         Sozialgeographie;

     cc) Vergleichende Wirtschafts- und

         Verkehrsgeographie;

     dd) Raumordnungsprobleme der

         Industriewirtschaft;

     ee) Raumordnungsprobleme der

         Verkehrswirtschaft;

     ff) Raumordnungsprobleme des physischen

         Lebensraumes;

     gg) Regionale Geographie Europas oder eines

         außereuropäischen Großraumes;

     hh) Raumordnungsprobleme in

         Entwicklungsländern.

  g) Vorprüfungsfächer:

     aa) Grundzüge des Österreichischen

         Verfassungs- und Verwaltungsrechtes ......          2

     bb) Thematische Kartographie .................          3

     cc) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und

         Volkswirtschaftspolitik ..................          5

     dd) Grundzüge der Soziologie und empirischen

         Sozialforschung ..........................          2

     Die in lit. a sowie in lit. g Unterteilung bb, cc und dd

     genannten Prüfungsfächer können schon im ersten Studienabschnitt

     absolviert werden. In diesem Fall kann das in lit. a genannte

     Fach als weiteres Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung abgelegt

     werden. Die genannten Vorprüfungen können schon im ersten

     Studienabschnitt abgelegt werden.

  3. Im Studienzweig „Kartographie“ :

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre

     und Topographie ..............................          6

  b) Photogrammetrie, Methoden der

     Luftbildauswertung und

     Luftbildinterpretation .......................          7

  c) Konstruktionslehre kartenverwandter

     kartographischer Ausdrucksformen .............          2

  d) Kartentechnik und

     Kartenherstellungsverfahren ..................         24

  e) Thematische Kartographie (einschließlich der

     Hochgebirgskartographie) .....................         12

  f) Kartenredaktionslehre ........................          1

  g) Spezielle wissenschaftliche Fragestellungen

     der Kartographie .............................          5

  h) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

     Fächer: ......................................  10 bis 14

     aa) Vergleichende Geomorphologie und

         Landschaftsökologie;

     bb) Vergleichende Kultur- und

         Sozialgeographie;

     cc) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;

     dd) Regionale Geographie Europas oder eines

         außereuropäischen Großraumes.

  i) Vorprüfungsfach:

     Mathematik für Kartographen .................          2

Das in Litera d, genannte Prüfungsfach kann zur Gänze, das in Litera e, genannte Prüfungsfach kann im Ausmaß von drei Wochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden. In diesem Fall kann das in Litera d, genannte Prüfungsfach als weiteres Fach der ersten Diplomprüfung abgelegt werden. Der den inskribierten Wochenstunden des in Litera e, genannten Prüfungsfaches entsprechende Prüfungsteil kann schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  1. Absatz 4,Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Absatz 3, genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Geographie, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die wegfallenden Prüfungsfächer zu inskribieren.
  2. Absatz 5,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 3 und 4 auf die in Absatz 2, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  3. Absatz 6,Außer den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera f, gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Verfassungsrecht, Kulturgeographie, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119726

Alte Dokumentnummer

N7197433402L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/562/P8/NOR12119726