Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, wenn der Kandidat die unter Abs. 2 lit. a genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 150 bis 160 Wochenstunden, wenn der Kandidat die unter Abs. 2 lit. b genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, wenn der Kandidat die unter Absatz 2, Litera a, genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 150 bis 160 Wochenstunden, wenn der Kandidat die unter Absatz 2, Litera b, genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind nach Wahl des Kandidaten aus den unter lit. a oder lit. b genannten Prüfungsfächern zu inskribieren:Während des ersten Studienabschnittes sind nach Wahl des Kandidaten aus den unter Litera a, oder Litera b, genannten Prüfungsfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) 1. Analytische Chemie und Anorganische Chemie 56 - 66
2. Organische Chemie ......................... 28 - 33
3. Physikalische Chemie ...................... 28 - 33
4. Nach Wahl des Kandidaten eines der
folgenden Fächer: ......................... 3 - 5
Allgemeine Biologie;
Grundlagen der Zoologie;
Grundlagen der Botanik.
5. Hilfs- und Ergänzungsfächer:
aa) Physik ................................ 13 - 15
bb) Mathematik ............................ 10 - 14
6. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
Biochemie ................................. 4 - 6
Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (§ 15 Abs. 3) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Paragraph 15, Absatz 3,) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
b) 1. Chemie für Biologen ....................... 20 - 24
2. Organische Chemie ......................... 24 - 28
3. Physikalische Chemie ...................... 28 - 33
4. Grundlagen der Zoologie ................... 3 - 5
5. Grundlagen der Botanik .................... 3 - 5
6. Nach Wahl des Kandidaten aus den unter
Z 4 und 5 genannten Fächern ............... 16 - 20
7. Hilfs- und Ergänzungsfächer:
aa) Physik ................................ 8 - 12
bb) Mathematik ............................ 10 - 14
8. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
Biochemie ................................. 4 - 6
Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (§ 15 Abs. 3) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Paragraph 15, Absatz 3,) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.
(3)Absatz 3,Die im § 15 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 2 lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 15, Absatz 5, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 17, Absatz 2, Litera d,) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.