Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
21.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 582/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1221.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 582/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.09.1974BGBl. Nr. 582/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, wenn der Kandidat die unter Absatz 2, Litera a, genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 150 bis 160 Wochenstunden, wenn der Kandidat die unter Absatz 2, Litera b, genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind nach Wahl des Kandidaten aus den unter Litera a, oder Litera b, genannten Prüfungsfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) 1. Analytische Chemie und Anorganische Chemie        56 - 66

     2. Organische Chemie .........................       28 - 33

     3. Physikalische Chemie ......................       28 - 33

     4. Nach Wahl des Kandidaten eines der

        folgenden Fächer: .........................        3 - 5

        Allgemeine Biologie;

        Grundlagen der Zoologie;

        Grundlagen der Botanik.

     5. Hilfs- und Ergänzungsfächer:

        aa) Physik ................................       13 - 15

        bb) Mathematik ............................       10 - 14

     6. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

        Biochemie .................................        4 - 6

Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Paragraph 15, Absatz 3,) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  b) 1. Chemie für Biologen .......................       20 - 24

     2. Organische Chemie .........................       24 - 28

     3. Physikalische Chemie ......................       28 - 33

     4. Grundlagen der Zoologie ...................        3 - 5

     5. Grundlagen der Botanik ....................        3 - 5

     6. Nach Wahl des Kandidaten aus den unter

        Z 4 und 5 genannten Fächern ...............       16 - 20

     7. Hilfs- und Ergänzungsfächer:

        aa) Physik ................................        8 - 12

        bb) Mathematik ............................       10 - 14

     8. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

        Biochemie .................................        4 - 6

Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (Paragraph 15, Absatz 3,) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 15, Absatz 5, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 17, Absatz 2, Litera d,) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119670

Alte Dokumentnummer

N7197431202L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/582/P12/NOR12119670