Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 7) setzt voraus:Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 7,) setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 15 Abs. 5),die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 15, Absatz 5,),
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie in historischer oder wissenschaftlicher oder soziologischer Weise erfassen,
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den unter § 15 Abs. 3 lit. e genannten Fächern;die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den unter Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, genannten Fächern;
die Approbation der Diplomarbeit.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119675
Alte Dokumentnummer
N7197431207L