Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
18.08.1979
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Studienzweig Lebensmittelchemie
§ 19.Paragraph 19,
Auf das Ausbildungsziel, die Kombination, die Studiendauer, die Studienabschnitte, die Inskription im ersten Studienabschnitt, die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sowie auf die erste Diplomprüfung selbst sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden. Auf das Ausbildungsziel, die Kombination, die Studiendauer, die Studienabschnitte, die Inskription im ersten Studienabschnitt, die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sowie auf die erste Diplomprüfung selbst sind die Paragraphen 2 bis 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119677
Alte Dokumentnummer
N7197431209L