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§ 23

Fassungen
18.08.1979 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2318.08.197930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

18.08.1979

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen)

Ausbildungsziel und Kombination

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) ist so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dient.
  2. Absatz 2,Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des Hörers sowie mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph eins, der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977,, ist die allgemeine pädagogische Ausbildung an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät) der Universität Linz eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich der Durchführung des Schulpraktikums) wird an den unter Paragraph eins, Litera d, genannten Fakultäten eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119681

Alte Dokumentnummer

N7197431213L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/582/P23/NOR12119681