Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
18.08.1979
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen)
Ausbildungsziel und Kombination
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) ist so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dient.
(2)Absatz 2,Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des Hörers sowie mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des Hörers sowie mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3)Absatz 3,Gemäß § 1 der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine pädagogische Ausbildung an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät) der Universität Linz eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich der Durchführung des Schulpraktikums) wird an den unter § 1 lit. d genannten Fakultäten eingerichtet.Gemäß Paragraph eins, der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977,, ist die allgemeine pädagogische Ausbildung an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät) der Universität Linz eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich der Durchführung des Schulpraktikums) wird an den unter Paragraph eins, Litera d, genannten Fakultäten eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119681
Alte Dokumentnummer
N7197431213L