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§ 25

Fassungen
18.08.1979 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2518.08.197930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

18.08.1979

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Im Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 55 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Allgemeine Chemie (unter Einschluß von

     Grundlagen der physikalischen und

     anorganischen Chemie) und Analytische Chemie .       24 - 44

  b) Organische Chemie ............................        7 - 12

  c) Hilfs- und Ergänzungsfächer:

     1. Mathematik ................................        5 - 7

     2. Physik ....................................        7 - 10

     3. Mineralogie und Kristallographie ..........        2 - 6

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Litera a,, Litera b,, Litera c und Litera e, genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 12 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 28, Absatz 5, Litera h, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119683

Alte Dokumentnummer

N7197431215L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/582/P25/NOR12119683