Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
18.08.1979
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Im Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 55 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Chemie (unter Einschluß von
Grundlagen der physikalischen und
anorganischen Chemie) und Analytische Chemie . 24 - 44
b) Organische Chemie ............................ 7 - 12
c) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Mathematik ................................ 5 - 7
2. Physik .................................... 7 - 10
3. Mineralogie und Kristallographie .......... 2 - 6
(3)Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 28 Abs. 5 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 12 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Litera a,, Litera b,, Litera c und Litera e, genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 12 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4)Absatz 4,Die im § 28 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 28, Absatz 5, Litera h, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119683
Alte Dokumentnummer
N7197431215L