Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
18.08.1979
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Studienzweige der Studienrichtung Chemie können auch als Erweiterungsstudien absolviert werden.
(2)Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
der Ergänzung des im § 1 lit. a angeführten schon absolvierten Studienzweiges der Studienrichtung Chemie auf die im § 1 lit. b und c genannten Studienzweige derselben Studienrichtung und umgekehrt;der Ergänzung des im Paragraph eins, Litera a, angeführten schon absolvierten Studienzweiges der Studienrichtung Chemie auf die im Paragraph eins, Litera b und c genannten Studienzweige derselben Studienrichtung und umgekehrt;
der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums einer der unter § 1 lit. a, b und c angeführten Studienzweige auf den Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ und umgekehrt;der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums einer der unter Paragraph eins, Litera a, b und c angeführten Studienzweige auf den Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ und umgekehrt;
der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der unter § 1 lit. a bis d genannten Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen oder nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der unter Paragraph eins, Litera a bis d genannten Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen oder nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, dieser Verordnung und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5)Absatz 5,Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung des akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119690
Alte Dokumentnummer
N7197431222L