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§ 32

Fassungen
18.08.1979 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3218.08.197930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

18.08.1979

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch sieben. Abschnitt

Erweiterungsstudien

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Studienzweige der Studienrichtung Chemie können auch als Erweiterungsstudien absolviert werden.
  2. Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
    1. Litera a
      der Ergänzung des im Paragraph eins, Litera a, angeführten schon absolvierten Studienzweiges der Studienrichtung Chemie auf die im Paragraph eins, Litera b und c genannten Studienzweige derselben Studienrichtung und umgekehrt;
    2. Litera b
      der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums einer der unter Paragraph eins, Litera a, b und c angeführten Studienzweige auf den Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ und umgekehrt;
    3. Litera c
      der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der unter Paragraph eins, Litera a bis d genannten Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen oder nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
  3. Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, dieser Verordnung und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  5. Absatz 5,Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung des akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119690

Alte Dokumentnummer

N7197431222L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/582/P32/NOR12119690