Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 582/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 421.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 582/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.09.1974BGBl. Nr. 582/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 140 bis 160 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Allgemeine, anorganische und

     analytische Chemie ...........................       66 - 76

     Die Studienpläne haben jedoch mindestens

     32 Wochenstunden aus analytischer Chemie

     vorzusehen.

  b) Organische Chemie ............................       25 - 39

  c) Physikalische Chemie .........................       21 - 31

  d) Hilfs- und Ergänzungsfach:

     Mathematik und Physik ........................       22 - 30

     Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit

     der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten

     Studienabschnittes (§ 7 Abs. 3) bis zum

     Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten

     Studienabschnitt inskribieren kann.

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 7, Absatz 5, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d,) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119662

Alte Dokumentnummer

N7197431194L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/582/P4/NOR12119662