Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 582/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 582/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.09.1974BGBl. Nr. 582/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 und des Absatz 5, sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 120 bis 140 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens je 5 zu betragen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 5, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) an der Universität in Wien:

     1. Nach Wahl des Kandidaten zwei der

        folgenden Fächer:

        aa) Anorganische Chemie ...................       22 - 27

        bb) Organische Chemie .....................       30 - 40

        cc) Analytische Chemie ....................       14 - 18

     2. Physikalische Chemie ......................       25 - 33

     3. Nach der Wahl des Kandidaten ein Fach

        gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

        geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..       10 - 20

     4. Hilfs- und Ergänzungsfächer:

        aa) das unter Z 1 vom Kandidaten nicht

            gewählte Fach:

            Anorganische Chemie  ..................       16 - 20

            oder Organische Chemie ................       24 - 30

            oder Analytische Chemie ...............        8 - 12

        bb) Theoretische Chemie ...................        4 - 9

        cc) Biochemie .............................        5 - 15

  b) an den Universitäten in Graz und Innsbruck:

     1. Anorganische Chemie .......................       14 - 21

     2. Organische Chemie .........................       35 - 45

     3. Physikalische Chemie ......................       25 - 33

     4. Nach Wahl des Kandidaten ein größeres

        Spezialgebiet der Chemie ..................       10 - 20

     5. Hilfs- und Ergänzungsfächer:

        aa) Theoretische Chemie ...................        4 - 9

        bb) Biochemie .............................        5 - 15

Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, inskribierte Lehrveranstaltungen sind in die genannten Stundenzahlen sowie in die in Absatz 2, angeführte Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  1. Absatz 4,Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die im Absatz 3, genannte Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufungsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
  2. Absatz 5,Außer den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächer sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119665

Alte Dokumentnummer

N7197431197L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/582/P7/NOR12119665