Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfungen betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 10, Absatz 4,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 10, Absatz 5,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfungen betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 7) setzt voraus:Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 10, Absatz 7,) setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 5),die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 7, Absatz 5,),
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Chemie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den unter § 7 Abs. 3 lit. a Z 4 oder unter § 7 Abs. 3 lit. b Z 5 genannten Fächer;die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den unter Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, Ziffer 4, oder unter Paragraph 7, Absatz 3, Litera b, Ziffer 5, genannten Fächer;
die Approbation der Diplomarbeit.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 5, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (den Studienzweig) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119667
Alte Dokumentnummer
N7197431199L