Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Physik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 12 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 12 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 12, Absatz 4,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 12, Absatz 5,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 12 Abs. 7) setzt voraus:Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 12, Absatz 7,) setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 5),die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 9, Absatz 5,),
welche die Fachgebiete des Studienzweiges Physik wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
welche die Fachgebiete des Studienzweiges Physik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus einem der unter § 9 Abs. 3 lit. e genannten Fächer;die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus einem der unter Paragraph 9, Absatz 3, Litera e, genannten Fächer;
die Approbation der Diplomarbeit.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zu den Vorprüfungen setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.Die Zulassung zu den Vorprüfungen setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen. Dies gilt auch für ordentliche Hörer der Studienrichtung Technische Physik, die während des zweiten Studienabschnittes die Studienrichtung Physik inskribieren.Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen. Dies gilt auch für ordentliche Hörer der Studienrichtung Technische Physik, die während des zweiten Studienabschnittes die Studienrichtung Physik inskribieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119703
Alte Dokumentnummer
N7197433379L