Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Physik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2:Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 :
das Fach gemäß § 9 Abs. 3 lit. d;das Fach gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera d,;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 9 Abs. 2 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, gewählten Freifächer.
Die unter lit. a und b genannten Fächer sind durch die vom Kandidaten gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählten Teilgebiete zu ergänzen.Die unter Litera a und b genannten Fächer sind durch die vom Kandidaten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, gewählten Teilgebiete zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Bei Austausch von Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 9 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden im Abs. 1 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.Bei Austausch von Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden im Absatz eins, genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3)Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(4)Absatz 4,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(5)Absatz 5,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 11 Abs. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 11, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(6)Absatz 6,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach dem Ablegen einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(7)Absatz 7,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges Physik anzusehen ist.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(9)Absatz 9,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. § 8 Abs. 9 gilt sinngemäß, doch ist aus jedem Prüfungsgegenstand ein Prüfungsteil mündlich abzuhalten.Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Paragraph 8, Absatz 9, gilt sinngemäß, doch ist aus jedem Prüfungsgegenstand ein Prüfungsteil mündlich abzuhalten.
(10)Absatz 10,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119704
Alte Dokumentnummer
N7197433380L