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§ 16

Fassungen
09.07.1976 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1609.07.197630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

09.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt es sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, nach Maßgabe des Studienplanes mindestens 37 bis 45 Wochenstunden aus den in Absatz 2, genannten Pflichtfächern und mindestens 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus folgenden Prüfungsfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Experimentelle Physik ........................       23 - 30

  b) Theoretische Physik ..........................        4 - 7

  c) Mathematik ...................................        6 - 12

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 20, Absatz 6, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119708

Alte Dokumentnummer

N7197433384L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/583/P16/NOR12119708