Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Physik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
09.07.1976
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt es sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe des Studienplanes mindestens 37 bis 45 Wochenstunden aus den in Abs. 2 genannten Pflichtfächern und mindestens 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.Im ersten Studienabschnitt es sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, nach Maßgabe des Studienplanes mindestens 37 bis 45 Wochenstunden aus den in Absatz 2, genannten Pflichtfächern und mindestens 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus folgenden Prüfungsfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Experimentelle Physik ........................ 23 - 30
b) Theoretische Physik .......................... 4 - 7
c) Mathematik ................................... 6 - 12
(3)Absatz 3,Die im § 20 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 20, Absatz 6, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119708
Alte Dokumentnummer
N7197433384L