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§ 20

Fassungen
09.07.1976 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2009.07.197630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

09.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 9, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 und des Absatz 6, im zweiten Studienabschnitt mindestens 36 bis 44 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Im Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, im zweiten Studienabschnitt mindestens 28 bis 34 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Absatz 7, genannten Pflicht- und Wahlfächer und 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

Name des Faches                                       Wochenstunden

  a) Experimentalphysik ...........................        8 - 10

  b) Theoretische Physik ..........................        5 - 7

  c) Nach Maßgabe des Studienplanes auf Grund der

     vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

     aus weiteren Teilgebieten der unter lit. a

     und b genannten Fächer .......................        6 - 12

  d) Aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

     das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist ....        6 - 10

  e) Fachdidaktik .................................        6 - 12

  1. Absatz 6,Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den in Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, gewählten Vorprüfungsfach und Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera e, genannten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
  2. Absatz 7,Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

Name des Faches                                       Wochenstunden

  a) Experimentelle Physik ........................        8 - 10

  b) Theoretische Physik ..........................        5 - 7

  c) Nach Maßgabe des Studienplanes auf Grund der

     vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

     aus weiteren Teilgebieten der unter lit. a

     und b genannten Fächer .......................        6 - 12

  d) Fachdidaktik .................................        6 - 12

  1. Absatz 8,Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind außer den in Absatz 7, genannten Pflicht- und Wahlfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera e, genannten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119712

Alte Dokumentnummer

N7197433388L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/583/P20/NOR12119712