Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
09.07.1976 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2209.07.197630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

09.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
    3. Litera c
      unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 20, Absatz 6,),
      1. Ziffer eins
        welche die Fachgebiete des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
      2. Ziffer 2
        welche die Fachgebiete des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
      3. Ziffer 3
        über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
    5. Litera e
      die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus Chemie;
    6. Litera f
      die Approbation der Diplomarbeit.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu den Vorprüfungen setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119714

Alte Dokumentnummer

N7197433390L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/583/P22/NOR12119714