Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Physik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
09.07.1976
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder 3 gewählten Freifächer.
Die in § 20 Abs. 5 lit. c bis e genannten Fächer sind den im § 23 Abs. 5 lit. a und b genannten Fächern und die im § 20 Abs. 7 lit. c und d genannten Fächer sind den im § 23 Abs. 7 lit. a und b genannten Fächern zuzuordnen.Die in Paragraph 20, Absatz 5, Litera c bis e genannten Fächer sind den im Paragraph 23, Absatz 5, Litera a und b genannten Fächern und die im Paragraph 20, Absatz 7, Litera c und d genannten Fächer sind den im Paragraph 23, Absatz 7, Litera a und b genannten Fächern zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Der zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges) der zweiten Studienrichtung im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 9 anzuwenden.Auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 bis 9 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119715
Alte Dokumentnummer
N7197433391L