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§ 23

Fassungen
09.07.1976 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2309.07.197630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

09.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Experimentelle Physik;
    2. Litera b
      Theoretische Physik;
    3. Litera c
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder 3 gewählten Freifächer.
    Die in Paragraph 20, Absatz 5, Litera c bis e genannten Fächer sind den im Paragraph 23, Absatz 5, Litera a und b genannten Fächern und die im Paragraph 20, Absatz 7, Litera c und d genannten Fächer sind den im Paragraph 23, Absatz 7, Litera a und b genannten Fächern zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Der zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges) der zweiten Studienrichtung im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 bis 9 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119715

Alte Dokumentnummer

N7197433391L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/583/P23/NOR12119715