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§ 24

Fassungen
09.07.1976 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2409.07.197630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

09.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Verleihung des Diplomgrades

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,An die Absolventen des Studienzweiges Physik ist der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaft“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ zu verleihen. An Absolventen des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) ist dieser akademische Grad zu verleihen, sofern sie diesen Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt haben.
  2. Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Universität (Fakultät), an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
  3. Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung und der absolvierte Studienzweig sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Absolventen der Studienrichtung Physik sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119716

Alte Dokumentnummer

N7197433392L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/583/P24/NOR12119716