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§ 25

Fassungen
09.07.1976 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2509.07.197630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erweiterungsstudien

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Studienzweige der Studienrichtung Physik können auch als Erweiterungsstudien (Paragraph 12, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
  2. Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
    1. Litera a
      der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) auf den Studienzweig Physik;
    2. Litera b
      der Ergänzung des Studienzweiges Physik auf den Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
    3. Litera c
      der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen), sofern dieser als zweite Studienrichtung absolviert wurde, auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung;
    4. Litera d
      der Ergänzung des Studienzweiges Physik durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die ersten Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
    5. Litera e
      der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung der Lehramtsstudien nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
  3. Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der in den Paragraphen 4 und 14 Absatz eins, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, dieser Verordnung und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119717

Alte Dokumentnummer

N7197433393L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/583/P25/NOR12119717