Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Physik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
09.07.1976
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erweiterungsstudien
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Studienzweige der Studienrichtung Physik können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.Die Studienzweige der Studienrichtung Physik können auch als Erweiterungsstudien (Paragraph 12, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2)Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) auf den Studienzweig Physik;
der Ergänzung des Studienzweiges Physik auf den Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen), sofern dieser als zweite Studienrichtung absolviert wurde, auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung;
der Ergänzung des Studienzweiges Physik durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die ersten Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung der Lehramtsstudien nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der in den §§ 4 und 14 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Erweiterungsstudien können in kürzerer als der in den Paragraphen 4 und 14 Absatz eins, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, dieser Verordnung und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119717
Alte Dokumentnummer
N7197433393L