Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Physik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Ausbildungsziel und Kombination von Studien
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Studium des Studienzweiges Physik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient.Das Studium des Studienzweiges Physik ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient.
(2)Absatz 2,Das Studium ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 9 Abs. 3 lit. e) zu kombinieren.Das Studium ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (Paragraph 9, Absatz 3, Litera e,) zu kombinieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119695
Alte Dokumentnummer
N7197433371L