Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
21.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 583/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 621.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 583/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.09.1974BGBl. Nr. 583/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, nach Maßgabe des Studienplanes zwischen 65 und 80 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 5 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 12 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Experimentelle Physik ........................       34 - 43

  b) Theoretische Physik ..........................        6 - 12

  c) Mathematik ...................................       20 - 28

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 9, Absatz 3, Litera e und Absatz 5, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119698

Alte Dokumentnummer

N7197433374L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/583/P6/NOR12119698