Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
21.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 583/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 921.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 583/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.09.1974BGBl. Nr. 583/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 und des Absatzes 5 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 65 und 80 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 12, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 5, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Experimentelle Physik ........................       10 - 20

  b) Theoretische Physik ..........................       14 - 21

  c) je nach dem vom Kandidaten gewählten

     Schwerpunkt Teilgebiete aus Experimenteller

     Physik oder aus Theoretischer Physik .........       12 - 20

  d) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet

     der Physik, dem das Thema der Diplomarbeit

     angehört, oder ein Teilgebiet einer anderen

     naturwissenschaftlichen Studienrichtung

     (§ 2 Abs. 3 Z 29 bis 33 des Bundesgesetzes

     über geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

     oder der Studienrichtung Mathematik, mit

     dem das Thema der Diplomarbeit in engerem

     Zusammenhang steht ...........................       18 - 24

  e) Hilfs- und Ergänzungsfach:

     nach Wahl des Kandidaten Chemie oder

     Elektronische Datenverarbeitung

     (§ 6 Abs. 3) .................................        4 - 6

  1. Absatz 4,Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die im Absatz 3, genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
  2. Absatz 5,Außer den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Schlagworte

Pflichtfach, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119701

Alte Dokumentnummer

N7197433377L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/583/P9/NOR12119701