Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1987Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Kollegiengeldabgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung, wennParagraph eins, (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung, wenn
für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und
an diesen Lehrveranstaltungen wenigstens drei Studierende durchgehend teilgenommen haben, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelte.
(2)Absatz 2,Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des im Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.
(3)Absatz 3,Die Kollegiengeldabgeltung für eine Person darf im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Der § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die nach Abs. 1 bis 3 gebührende Kollegiengeldabgeltung anzuwenden.Der Paragraph 51, Absatz 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die nach Absatz eins bis 3 gebührende Kollegiengeldabgeltung anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor,
Universitätsdozent, Hochschuldozent
Dokumentnummer
NOR12119598
Alte Dokumentnummer
N7197414026A