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§ 1 UniAbgG

Fassungen
01.10.1997 bis 30.09.2001 — BGBl. I Nr. 109/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 101.10.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 101.10.199730.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 101.10.199630.09.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 101.03.198830.09.1996 BGBl. Nr. 657/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2001

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Lehrveranstaltungs-Abgeltung

Paragraph eins, (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

  1. Ziffer eins
    für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie
  3. Ziffer 3
    während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.
  1. Absatz 2,Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
    1. Ziffer eins
      für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,
    2. Ziffer 2
      während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:
      1. Litera a
        in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,
      2. Litera b
        in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.
  2. Absatz 3,Für die Abhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, - UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 5 790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 23 160 S nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.
  4. Absatz 5,Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
  5. Absatz 6,Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609.
  6. Absatz 7,Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.
  7. Absatz 8,Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 84), Universitäts(Hochschul)dozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Absatz eins, nicht und gemäß Absatz 2, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 10, oder Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Absatz eins, oder 2.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR12126793

Alte Dokumentnummer

N7199747935L