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§ 3 UniAbgG

Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 331.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 301.10.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 301.10.199730.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 301.10.199630.09.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 301.10.199030.09.1996 BGBl. Nr. 367/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 120 aus 2002,.

Text

Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende

Paragraph 3, (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Absatz eins, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40049045