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§ 6a UniAbgG

Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a31.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6a30.09.200130.12.2003 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 120 aus 2002,.

Text

Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer

Paragraph 6 a, (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG sind anzuwenden. Eine Bestellung nach dem 31. Dezember 2003 ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Paragraph 6, können vom Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      ein für die Verwendung in Betracht kommendes
      1. Litera a
        Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium oder
      2. Litera b
        gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Ausbildung
    abgeschlossen haben und die fachliche und persönliche Eignung aufweisen.
  2. Absatz 3,Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen.
  3. Absatz 4,Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
  4. Absatz 5,Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.
  5. Absatz 6,Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.
  6. Absatz 7,Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.
  7. Absatz 8,Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die Paragraphen 3 bis 9, 15 bis 15 d und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (EKUG), anzuwenden.
  8. Absatz 9,Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG,
    3. Ziffer 3
      der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    längstens jedoch um drei Jahre.
  9. Absatz 10,Eine Bestellung für einen von Absatz 7, abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung notwendig ist.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Magisterstudium, Inland, Journaldienst, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, BGBl. Nr. 221/1979

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40049047