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§ 6b UniAbgG

Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6b31.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6b30.09.200130.12.2003 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 b

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 120 aus 2002,.

Text

Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters

Paragraph 6 b, (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter zugeordnet ist, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),
  2. Ziffer 2
    selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation und beziehen sich auch auf die Tätigkeiten der Universität gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002.
  1. Absatz 2,Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben außerdem an der Untersuchung und Behandlung von Patienten an der betreffenden Universitätseinrichtung mitzuwirken, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt haben überdies die in den ärztlichen Ausbildungsvorschriften angeführten Pflichten zu erfüllen.
  2. Absatz 3,Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften, frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden beauftragt werden.
  3. Absatz 4,Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestellung vom Leiter der Organisationseinheit, der der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für:
    1. Ziffer eins
      die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und
    2. Ziffer 2
      eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung, Teamentwicklung, Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming.
  4. Absatz 5,In Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzten im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität ist abweichend von Absatz 4, Zeit für die in Absatz 4, Ziffer eins und 2 angeführten Inhalte in angemessenem Ausmaß einzuräumen.
  5. Absatz 6,Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten, seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundesbedienstete über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinngemäß.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40049048