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§ 6c UniAbgG

Fassungen
30.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6c30.09.200131.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 c

Inkrafttretensdatum

30.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 120 aus 2002,.

Text

Rechte

Paragraph 6 c, (1) Wirkt der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Er hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Adresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.
  2. Absatz 3,Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter und ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  3. Absatz 4,Die vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40019932